Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einleitung
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Rechtskanzlei Lex Domus (nachfolgend "Kanzlei" genannt) und ihren Klienten (nachfolgend "Mandant" genannt). Diese AGB gelten für alle Dienstleistungen, die die Kanzlei im Rahmen eines Mandats erbringt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Stand: 15. Mai 2025.
1. Mandatsverhältnis
1.1 Zustandekommen des Mandats
Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Mandatsauftrags durch die Kanzlei zustande. Die Annahme kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend durch Ausführung von Tätigkeiten für den Mandanten erfolgen.
1.2 Umfang des Mandats
Der Umfang des Mandats wird durch den erteilten Auftrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der Gesetze, der Berufsordnung und der berufsständischen Regeln durchgeführt.
1.3 Mandatsteam
Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern sich hierdurch das Honorar erhöht, ist die vorherige Zustimmung des Mandanten einzuholen.
2. Pflichten der Kanzlei
2.1 Rechtliche Beratung
Die Kanzlei erbringt Rechtsberatung und Rechtsvertretung ausschließlich nach schweizerischem Recht. Eine steuerliche Beratung erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2 Verschwiegenheitspflicht
Die Kanzlei ist zur Verschwiegenheit über alle ihr im Rahmen des Mandats anvertrauten Informationen sowie die ihr bei der Durchführung des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit nicht der Mandant sie ausdrücklich von dieser Verpflichtung entbindet.
2.3 Interessenkollision
Die Kanzlei ist berechtigt, das Mandat niederzulegen, wenn eine Interessenkollision auftritt. Der Mandant wird hierüber unverzüglich informiert und gegebenenfalls bei der Suche nach einem anderen rechtlichen Vertreter unterstützt.
3. Pflichten des Mandanten
3.1 Mitwirkungspflicht
Der Mandant ist verpflichtet, der Kanzlei sämtliche für die Ausführung des Mandats notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Der Mandant wird alle wesentlichen Umstände, die im Verlauf der Mandatsausführung ergänzend oder abweichend auftreten, unverzüglich mitteilen.
3.2 Prüfung von Schriftstücken
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schriftstücke sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
3.3 Informationspflicht
Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei unverzüglich über alle direkten Kontakte mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten zu informieren und den vollständigen Schriftverkehr zur Verfügung zu stellen.
4. Honorar und Kosten
4.1 Honorarvereinbarung
Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, ergänzend nach dem Auftragsrecht des Schweizerischen Obligationenrechts. Sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand und den üblichen Stundensätzen der Kanzlei.
4.2 Auslagen und Kosten
Neben dem Honorar hat der Mandant der Kanzlei die erforderlichen und angemessenen Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erstatten. Die Kanzlei ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf das Honorar und die Auslagen zu verlangen.
4.3 Abrechnung und Fälligkeit
Die Kanzlei rechnet ihre Leistungen in der Regel monatlich ab. Bei längerfristigen Mandaten können auch Zwischenabrechnungen erstellt werden. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
4.4 Kostenerstattung durch Dritte
Der Honoraranspruch der Kanzlei gegenüber dem Mandanten besteht unabhängig davon, ob Dritte (z.B. Rechtsschutzversicherung, Gegenseite) zur Erstattung der Kosten verpflichtet sind. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, Honoraransprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
5. Haftung
5.1 Haftungsumfang
Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass im Einzelfall die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung getroffen wurde. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit die Haftung nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend unbeschränkt ist.
5.2 Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Kanzlei aus dem Mandatsverhältnis für einfache Fahrlässigkeit wird auf CHF 5'000'000 (fünf Millionen Schweizer Franken) beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die Kanzlei bezüglich der Verletzung von Pflichten durch Erfüllungsgehilfen.
5.3 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
6. Beendigung des Mandats
6.1 Kündigung durch den Mandanten
Der Mandant kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigung sollte in Textform erfolgen.
6.2 Kündigung durch die Kanzlei
Die Kanzlei kann das Mandatsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer nach den Umständen angemessenen Frist kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Mandant fällige Honorare trotz Mahnung nicht bezahlt oder wenn das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist.
6.3 Abwicklung nach Kündigung
Nach Beendigung des Mandats wird die Kanzlei dem Mandanten auf Verlangen die Handakten herausgeben. Unterlagen, die die Kanzlei aus dem Mandatsverhältnis erhalten hat, werden nur herausgegeben, soweit der Mandant dies ausdrücklich verlangt. Die Herausgabepflicht erlischt, wenn der Mandant mit der Zahlung fälliger Honorare oder Auslagen in Verzug ist.
7. Aufbewahrung von Unterlagen
7.1 Aufbewahrungsfrist
Die Kanzlei bewahrt die ihr überlassenen Unterlagen sowie die von ihr angefertigten Unterlagen, die sie aus berufsrechtlichen Gründen aufbewahren muss, für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats auf. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Erhalt nicht nachgekommen ist.
7.2 Elektronische Aktenführung
Die Kanzlei ist berechtigt, die Mandatsakte elektronisch zu führen und Dokumente zu scannen. Nach dem Scannen ist die Kanzlei berechtigt, die Originalunterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht für Urkunden, Zeugnisse, und andere Dokumente, die nach gesetzlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind.
8. Datenschutz und Kommunikation
8.1 Datenschutz
Die Kanzlei erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten, soweit dies zur Durchführung des Mandats erforderlich ist. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung der Kanzlei enthalten.
8.2 Elektronische Kommunikation
Soweit der Mandant der Kanzlei einen Fax-Anschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm über diesen Kommunikationsweg mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den Fax-Anschluss bzw. die E-Mail-Adresse haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft.
8.3 Risiken der elektronischen Kommunikation
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen unsicher sein kann. Sofern der Mandant zum Einsatz von Signatur- oder Verschlüsselungsverfahren besondere Vorgaben hat, teilt er dies der Kanzlei gesondert mit.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Anwendbares Recht
Für das Mandatsverhältnis gilt schweizerisches Recht.
9.2 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart, sofern der Mandant Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat oder nach Mandatserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Schweiz verlegt.
9.3 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
9.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.